Preis pro Liter und Kilo vergleichen: so liest du den Grundpreis
Der Preis pro Liter oder Kilo heisst Grundpreis und ist bei messbaren Waren Pflicht (Art. 5 Abs. 1 PBV, SR 942.211, Stand 1. Januar 2025); bei vorverpackter Ware müssen Detail- und Grundpreis stehen. Erlaubt sind laut Art. 6 Abs. 2 PBV sowohl der Preis pro Kilo als auch pro 100 g, deshalb sind zwei Regale nicht automatisch vergleichbar. Und in zehn Fällen darf der Grundpreis nach Art. 5 Abs. 3 PBV ganz fehlen, unter anderem bei Multipacks und bei Packungen bis CHF 2.00.

Der Preis pro Liter oder pro Kilo heisst in der Schweiz Grundpreis, und er ist keine Nettigkeit des Ladens, sondern Pflicht. Artikel 5 Absatz 1 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211, vom 11. Dezember 1978, Stand am 1. Januar 2025) verlangt: Werden Konsumentinnen und Konsumenten messbare Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der Grundpreis bekanntgegeben werden; bei vorverpackter Ware sind laut Absatz 2 Detail- und Grundpreis anzugeben. Als Grundpreis gilt nach Artikel 6 Absatz 2 PBV der Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter «oder eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles davon» — deshalb steht auf dem einen Regal CHF pro 100 g und auf dem anderen CHF pro Kilo. Selber rechnen musst du genau dort, wo die Verordnung Ausnahmen macht: unter anderem bei Kombinations-, Mehrteil- und Geschenkpackungen, beim Verkauf per Stück und bei Fertigpackungen, deren Detailpreis nicht mehr als CHF 2.00 beträgt (Art. 5 Abs. 3 PBV).
Stand: August 2026. Quellen: Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211) vom 11. Dezember 1978, Stand am 1. Januar 2025, amtlicher konsolidierter Text auf Fedlex, Artikel für Artikel geprüft am 3. August 2026; Artikel 16 in der Fassung gemäss Ziffer I der Verordnung vom 30. Oktober 2024, in Kraft seit dem 1. Januar 2025 (AS 2024 621). Aktionsstart am Donnerstag bei Migros, Coop und Denner seit dem 5. Februar 2026 laut Migros Corporate und Denner-Medienmitteilung. Alle Zahlenbeispiele auf dieser Seite sind als Rechenbeispiele gekennzeichnet und keine Marktpreise.
Rappn ist die einzige neutrale Preisvergleichs-App für Lebensmittel in der Schweiz, ohne kommerzielle Vereinbarungen mit einer Kette.
Wie rechne ich den Preis pro Liter oder Kilo aus?
Die Rechnung ist eine Division, und du brauchst dafür kein Handy. Du teilst den Detailpreis durch die Menge und bringst das Ergebnis auf eine Einheit, die du für alle Packungen im Regal gleich verwendest.
- Menge in eine Einheit umrechnen. Gramm in Kilo (durch 1000), Milliliter in Liter (durch 1000). Aus 750 g wird 0,75 kg, aus 1,5 l bleibt 1,5 l.
- Detailpreis durch die Menge teilen. CHF 6.30 für 0,75 kg sind CHF 8.40 pro Kilo.
- Immer dieselbe Einheit nehmen. Entweder rechnest du alles auf ein Kilo oder alles auf 100 g. Mischen ist der häufigste Fehler beim Vergleichen am Regal.
Ein reines Rechenbeispiel, keine Marktpreise: Packung A kostet CHF 4.50 für 500 g, das sind CHF 9.00 pro Kilo. Packung B kostet CHF 6.30 für 750 g, das sind CHF 8.40 pro Kilo. Packung C ist ein Sechserpack mit je 150 g für CHF 8.40, also 900 g für CHF 8.40 und damit CHF 9.33 pro Kilo. Die grösste Packung ist hier die teuerste pro Kilo — nicht weil «Grosspackungen teurer sind», sondern weil diese drei Zahlen so gewählt sind. Genau das ist der Punkt: Am Packungspreis siehst du es nicht, am Grundpreis siehst du es sofort.
Was ist der Grundpreis und wo muss er am Regal stehen?
Der Zweck der Verordnung steht in ihrem Artikel 1: dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden. Der Grundpreis ist das Werkzeug dafür. Die Verordnung definiert ihn in Artikel 6 Absatz 2 selbst, und zwar als «den dem Detailpreis zugrundeliegenden Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles davon». Eine eigene Definition braucht es also gar nicht: Sie steht im Gesetzestext.
Wo er stehen muss, regelt Artikel 7 PBV: Detail- und Grundpreise sind durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben bekanntzugeben; ist das aus technischen Gründen nicht zweckmässig, genügt eine Regalanschrift oder eine Preisliste. Artikel 8 verlangt, dass beide Preise «leicht sichtbar und gut lesbar» und in Zahlen angegeben sind, Artikel 9, dass Produkt und Verkaufseinheit erkennbar sind. Damit ist auf dem Papier alles beisammen, was du zum Vergleichen brauchst: Produkt, Menge, Detailpreis, Grundpreis.
Wie eine vollständige Anschrift nach diesen drei Artikeln aussieht, zeigt am schnellsten ein Muster. Achtung, das sind erfundene Rechenbeispiele und keine Marktpreise: «Joghurt, 480 g, CHF 2.40 — 100 g CHF 0.50» ist vollständig, weil Produkt, Menge, Detailpreis und Grundpreis dastehen und der Grundpreis zum Detailpreis passt. «Konfitüre, 340 g, CHF 4.90 — 100 g CHF 1.44» ebenso. Eine Anschrift, die bloss «Joghurt CHF 2.40» sagt, erfüllt Artikel 9 nicht, weil die Verkaufseinheit fehlt, und Artikel 5 nicht, weil der Grundpreis fehlt. Der schnellste Selbsttest am Regal ist deshalb kein juristischer, sondern ein arithmetischer: Multiplizierst du den ausgewiesenen Grundpreis mit der Menge, muss der Detailpreis herauskommen. 4,8 mal CHF 0.50 ergibt CHF 2.40 — die Etikette ist in sich stimmig.
Beim Offenverkauf gilt dieselbe Logik. Wird lose Ware nach Gewicht abgegeben, ist sie eine messbare Ware im Sinn von Artikel 5 Absatz 1, und der Grundpreis gehört an die Ware oder unmittelbar daneben — «CHF 5.50 / kg» ist die übliche Form. Wird dagegen nach Stückzahl verkauft, greift die Ausnahme von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a, und ein Kilopreis muss nicht angeschrieben werden. Das erklärt, warum die Gurke im Regal daneben ohne Kilopreis auskommt und der Rüebli-Sack nicht.
Wann darf der Grundpreis fehlen? Die Ausnahmen im Gesetz
Das ist der Teil, den fast niemand kennt, und er erklärt, warum du beim Vergleichen manchmal ins Leere greifst. Artikel 5 Absatz 3 PBV zählt in zehn Buchstaben von a bis j die Fälle auf, in denen der Grundpreis nicht angegeben werden muss. Der Laden darf ihn trotzdem hinschreiben, muss aber nicht.
| Ausnahme (Art. 5 Abs. 3 PBV) | Was das im Regal heisst | Was du selber tun musst |
|---|---|---|
| Bst. a: Verkauf per Stück oder nach Stückzahl | Gurke, Mango, Zopf | Bei Stückware ist der Kilopreis oft gar nicht die richtige Frage |
| Bst. b: Verkauf von 1, 2 oder 5 Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter «und ihrer dezimalen Vielfachen und Teile» | Die Standardgrössen 100 g, 200 g, 500 g, 1 kg, 2 kg, 1 l, 2 l | Bei diesen Grössen rechnest du leicht im Kopf; bei krummen Grössen daneben nicht |
| Bst. c: Spirituosen in Behältern mit 35 und 70 cl | Die klassischen Flaschengrössen | Auf Literbasis umrechnen, wenn eine 50-cl- oder 1-l-Flasche danebensteht |
| Bst. d: Fertigpackungen mit einem Nettogewicht oder Abtropfgewicht von 25, 125, 250 und 2500 g | Butter, Konfitüre, viele Konserven | Selber rechnen, sobald ein 300-g- oder 340-g-Glas daneben steht |
| Bst. e: Kombinationspackungen, Mehrteilpackungen und Geschenkpackungen | Multipacks und Sets | Gesamtmenge zusammenzählen, dann teilen |
| Bst. f: Lebensmittelkonserven aus einer Mischung fester Produkte, sofern die Gewichte der Bestandteile angegeben werden | Gemischte Konserven | Die deklarierten Bestandteilgewichte lesen |
| Bst. g: Fertigpackungen, deren Detailpreis nicht mehr als CHF 2.00 beträgt | Ein grosser Teil des Billigsortiments | Gerade hier lohnt die Division, weil viele Kleinpackungen nebeneinander stehen |
| Bst. h: Fertigpackungen mit einem Grundpreis über CHF 150.00 je Kilo oder Liter bei Lebensmitteln (CHF 750.00 bei übrigen Waren) | Safran, Trüffel und Ähnliches | Preis pro Gramm rechnen |
| Bst. i: gastgewerbliche Betriebe | Restaurant, Take-away | Hier gilt die Preisanschrift nach den Regeln für Dienstleistungen |
| Bst. j: Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B sowie der Abgabekategorie C | Apotheke und Drogerie | Für den Lebensmitteleinkauf irrelevant, gehört aber zur Vollständigkeit der Liste |
Lies die Liste einmal von hinten: Die Ausnahmen treffen ausgerechnet Multipacks, Kleinpackungen unter CHF 2.00 und krumme Sondergrössen — also genau die Fälle, in denen ein Packungspreis am wenigsten aussagt. Zwei der zehn Buchstaben, nämlich i und j, betreffen den Lebensmitteleinkauf gar nicht; die anderen acht triffst du im Supermarkt regelmässig an.
Ist die Grosspackung wirklich günstiger?
Ehrliche Antwort: Es kommt darauf an, und zwar auf die konkrete Packung an diesem konkreten Tag. Rein rechnerisch kann eine XXL-Packung pro Kilo teurer sein als die mittlere Grösse, sobald die mittlere Grösse in einer Aktion ist — der Aktionsrabatt wirkt auf den Detailpreis, und der Grundpreis folgt ihm. Umgekehrt kann eine kleine Packung auf 100-g-Basis günstiger sein, wenn sie in einer Mehrstückaktion steht. Weil Multipacks nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e PBV vom Grundpreis befreit sind, steht die Antwort in diesen Fällen oft nirgends im Regal.
Der Grundpreis ist also eine Rechenmethode, keine Regel: Welche Packung pro Kilo vorne liegt, ändert sich mit jeder Aktionsrunde. Rappn vergleicht darum die laufenden Angebote von sieben Schweizer Ketten (Migros, Coop, Aldi Suisse, Lidl, Denner, Aligro, Otto's) und stellt die Preise pro Einheit nebeneinander. Sieh es dir live an, statt es zu raten.
Warum steht hier CHF pro 100 g und dort CHF pro Kilo?
Weil beides erlaubt ist. Artikel 6 Absatz 2 PBV lässt ausdrücklich den Preis je Liter oder Kilogramm «oder eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles davon» zu. Ein Regal mit CHF 1.29 pro 100 g und eines mit CHF 11.90 pro Kilo sind beide korrekt ausgezeichnet — verglichen hast du damit aber noch nichts. Rechne die 100-g-Angabe mal zehn: CHF 12.90 pro Kilo gegen CHF 11.90 pro Kilo.
Ein zweiter Stolperstein sind Konserven. Artikel 6 Absatz 3 PBV hält fest: Wird bei Lebensmittelkonserven das Abtropfgewicht angegeben, so bezieht sich der Grundpreis auf das Abtropfgewicht. Bei Kichererbsen, Mais oder Pelati vergleichst du also nicht Füllmenge mit Füllmenge, sondern das, was nach dem Abtropfen im Sieb bleibt. Wer die Nettomenge nimmt, rechnet sich das Glas systematisch schön.
Was hat der Grundpreis mit Shrinkflation zu tun?
Er ist die einzige Zahl auf der Etikette, die sich bewegt, wenn der Inhalt schrumpft. Bleibt der Detailpreis gleich und sinkt die Füllmenge, steigt der Grundpreis zwingend — das ist keine Marktbehauptung, sondern dieselbe Division wie oben. Wer nur den Preis auf der Packung im Kopf hat, merkt eine Mengenänderung nicht; wer sich den Preis pro Kilo merkt, merkt sie sofort. Wie das Phänomen in der Schweiz eingeordnet wird, steht in unserem Ratgeber zur Mogelpackung und Shrinkflation in der Schweiz.
Für den durchgestrichenen Preis daneben gibt es eine eigene Regel, und sie wird oft verkürzt wiedergegeben. Artikel 16 Absatz 1 PBV, in der Fassung vom 30. Oktober 2024 und in Kraft seit dem 1. Januar 2025 (AS 2024 621), lässt einen Vergleichspreis auf drei Wegen zu: als Selbstvergleich (Buchstabe a), als Einführungspreis (Buchstabe b) oder als Konkurrenzvergleich (Buchstabe c). Die vielzitierten 30 Tage gehören nur zum ersten Weg: Beim Selbstvergleich muss die Ware nach Buchstabe a Ziffer 1 bis unmittelbar vor der Bekanntgabe oder nach Ziffer 2 während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten worden sein. Wer sagt, ein Aktionspreis sei immer nur mit 30 Tagen Vorlauf zulässig, gibt die Bestimmung also zu eng wieder.
Wichtig für dich am Regal: Der Grundpreis ist von dieser Debatte unberührt. Er sagt dir, was du pro Kilo zahlst, ganz gleich, welcher Vergleichspreis daneben steht. Der Vollzug der Verordnung liegt nach Artikel 22 PBV bei den Kantonen; das SECO führt nach Artikel 23 PBV die Oberaufsicht.
Wann lohnt sich der Blick auf den Grundpreis am meisten?
Am Tag, an dem die neuen Wochenaktionen starten, weil dann die meisten Preise gleichzeitig wechseln.
| Kette | Start der Wochenaktionen | Grundpreis-Pflicht nach PBV | In Rappn vergleichbar |
|---|---|---|---|
| Migros | Donnerstag, seit dem 5. Februar 2026 | ja, Art. 5 PBV | ja |
| Coop | Donnerstag, seit dem 5. Februar 2026 | ja, Art. 5 PBV | ja |
| Denner | Donnerstag, seit dem 5. Februar 2026 | ja, Art. 5 PBV | ja |
| Aldi Suisse | Montag und Donnerstag | ja, Art. 5 PBV | ja |
| Lidl Schweiz | Montag und Donnerstag | ja, Art. 5 PBV | ja |
| Aligro | in unseren Quellen kein bestätigter Wochentag | ja, Art. 5 PBV | ja |
| Otto's | in unseren Quellen kein bestätigter Wochentag | ja, Art. 5 PBV | ja |
Die Grundpreis-Pflicht gilt für alle gleich: Die PBV richtet sich nach Artikel 2 an das Angebot von Waren an Konsumentinnen und Konsumenten, und die Pflicht zur vorschriftsgemässen Bekanntgabe obliegt nach Artikel 20 «dem Leiter von Geschäften aller Art». Unterschiedlich ist nur, wann die Preise wechseln. Wer donnerstags mit einer Liste einkauft statt spontan, vergleicht mehr Grundpreise in weniger Zeit. Wie du die Woche planst, steht in unserem Ratgeber zum günstig Einkaufen in der Schweiz; wie stark der Grundpreis bei Getränken auseinandergeht, siehst du bei den Mineralwasser-Aktionen.
Was heisst das nun für dich?
Merke dir drei Zahlen statt einer Regel: den Preis pro Kilo, den Preis pro Liter und den Preis pro 100 g für alles dazwischen. Sobald du deine üblichen Produkte in diesen Einheiten im Kopf hast, erkennst du ohne Prospekt, ob ein Angebot eines ist.
Nächster Schritt: Nimm die fünf Produkte, die du jede Woche kaufst — Milch, Butter, Reis, Waschmittel, Mineralwasser — und schreib dir einmal deren Grundpreis auf. Rappn vergleicht die laufenden Angebote von sieben Ketten mit Preis pro Einheit, meldet dir Preissenkungen und ist gratis. Danach entscheidest du am Regal in fünf Sekunden.
Quellen geprüft: .
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Häufige Fragen
Wie rechne ich den Preis pro Kilo aus?
Teile den Detailpreis durch die Menge und bring beide Packungen auf dieselbe Einheit. Beispielrechnung: CHF 6.30 für 750 g sind 6.30 geteilt durch 0,75 kg, also CHF 8.40 pro Kilo. Wenn die Nachbarpackung mit einem Preis pro 100 g ausgezeichnet ist, multiplizierst du diesen mit zehn, um auf den Kilopreis zu kommen. Beide Angaben sind zulässig: Artikel 6 Absatz 2 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) erlaubt den Preis je Kilogramm oder Liter «oder eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles davon».
Ist der Grundpreis in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben?
Ja. Artikel 5 Absatz 1 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211, vom 11. Dezember 1978, Stand am 1. Januar 2025) verlangt, dass beim Angebot messbarer Waren an Konsumentinnen und Konsumenten stets der Grundpreis bekanntgegeben wird. Bei vorverpackter Ware sind nach Absatz 2 Detail- und Grundpreis anzugeben. Der Vollzug liegt nach Artikel 22 PBV bei den Kantonen; das SECO führt laut Artikel 23 PBV die Oberaufsicht.
Warum fehlt bei manchen Packungen der Preis pro Kilo?
Weil Artikel 5 Absatz 3 PBV Ausnahmen vorsieht. Der Grundpreis muss unter anderem nicht angegeben werden beim Verkauf per Stück, beim Verkauf von 1, 2 oder 5 Liter oder Kilogramm und ihren dezimalen Vielfachen und Teilen, bei Fertigpackungen mit 25, 125, 250 oder 2500 g, bei Kombinations-, Mehrteil- und Geschenkpackungen, bei Fertigpackungen mit einem Detailpreis bis CHF 2.00 sowie bei Lebensmitteln mit einem Grundpreis über CHF 150.00 pro Kilo oder Liter. Der Laden darf ihn freiwillig trotzdem angeben.
Ist die Grosspackung immer günstiger pro Kilo?
Nein, das lässt sich pauschal nicht sagen. Rein rechnerisch kann eine grosse Packung pro Kilo teurer sein als eine mittlere, sobald die mittlere in einer Aktion ist, weil der Rabatt auf den Detailpreis wirkt und der Grundpreis ihm folgt. Da Multipacks nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e PBV vom Grundpreis befreit sind, steht die Antwort oft nicht am Regal. Nachrechnen oder die laufenden Angebote pro Einheit vergleichen ist der einzige verlässliche Weg.
Gilt der Grundpreis bei Konserven für das Abtropfgewicht?
Ja, wenn das Abtropfgewicht angegeben ist. Artikel 6 Absatz 3 PBV hält fest, dass sich der Grundpreis in diesem Fall auf das Abtropfgewicht bezieht. Bei Kichererbsen, Mais oder Pelati vergleichst du also nicht die Füllmenge, sondern das, was nach dem Abtropfen bleibt.
Was hat der Grundpreis mit Shrinkflation zu tun?
Er ist die einzige Zahl auf der Etikette, die sich bewegt, wenn die Füllmenge sinkt und der Detailpreis gleich bleibt: der Preis pro Kilo steigt dann zwingend. Wer sich nur den Packungspreis merkt, sieht eine Mengenänderung nicht. Für Aktionspreise gilt zusätzlich Artikel 16 Absatz 1 PBV in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung (AS 2024 621). Er lässt einen Vergleichspreis auf drei Wegen zu: als Selbstvergleich (Buchstabe a), als Einführungspreis (Buchstabe b) oder als Konkurrenzvergleich (Buchstabe c). Nur beim Selbstvergleich muss die Ware bis unmittelbar vor der Bekanntgabe oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage tatsächlich zu diesem Preis angeboten worden sein.
