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Prämienverbilligung: Wer Anspruch hat und wie du sie beantragst

Die Prämienverbilligung regelt jeder Kanton: Er bestimmt, wer Anspruch hat, wie viel es gibt und ob ein Antrag nötig ist, und zahlt sie direkt an die Krankenkasse, die die Prämie senkt (BAG, Oktober 2026). Für untere und mittlere Einkommen schreibt das Bundesrecht aber ein Minimum vor: mindestens 80 Prozent der Prämie der Kinder und mindestens 50 Prozent jener der jungen Erwachsenen in Ausbildung (KVG Art. 65 Abs. 1bis). Der Ratgeber vergleicht vier Kantone mit Fristen und Stellen und beurteilt deinen Fall nicht.

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Die Prämienverbilligung ist ein Beitrag des Kantons an die Prämie der Grundversicherung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Wer Anspruch hat, wie hoch die Verbilligung ausfällt und wie man sie beantragt, bestimmt der Wohnkanton, einschliesslich der Einkommensgrenzen. Der Kanton zahlt den Betrag direkt an die Krankenkasse, die die zu zahlende Prämie senkt (BAG, priminfo). Seit dem 1. Januar 2026 müssen die Kantone sie zudem mit einem Mindestanteil der Bruttokosten der Grundversicherung finanzieren.

Stand Oktober 2026. Quellen: BAG (Prämienverbilligung, indirekter Gegenvorschlag, Volksinitiative, häufige Fragen); priminfo; Fedlex, KVG Art. 65 und Übergangsbestimmungen; Seiten von Zürich (SVA, Medienmitteilung), Bern, Waadt und Tessin, im Original (abgerufen am 21. Oktober 2026).

Was ist die Prämienverbilligung und wer kann sie bekommen?

Die Prämienverbilligung (in der Romandie «réduction des primes» oder «subside», im Tessin RIPAM) senkt die Prämie der Grundversicherung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Was das heisst, entscheidet jeder Kanton: Er legt fest, wer sie erhält, wie hoch sie ist, wie das Verfahren läuft und wie ausbezahlt wird (BAG). 2022 erhielt rund ein Viertel der Schweizer Bevölkerung eine Prämienverbilligung, das sind 2,3 Millionen Personen (BAG).

In Zürich, Bern und Waadt geht die Berechnung von den Steuerdaten aus, im Tessin von der wirtschaftlichen und familiären Situation (kantonale Seiten). Die Verbilligung gilt nur für die Grundversicherung, nicht für Zusatzversicherungen (Waadt). Die vier Kantone dieses Ratgebers haben alle einen unverbindlichen Rechner, der den Entscheid der Amtsstelle nicht ersetzt.

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Die Regeln: Bund und Kantone

Der Bund legt einige Mindestvorgaben fest, alles Übrige regelt der Kanton, in dem du wohnst.
WasWer entscheidetQuelle (Oktober 2026)
Wer Anspruch hat, wie viel, Verfahren und AuszahlungDer Wohnkanton; er zahlt direkt an die Krankenkasse, die die Prämie senktBAG; priminfo; KVG Art. 65 Abs. 1
Mindestvorgabe für untere und mittlere Einkommen: mindestens 80 Prozent der Prämie der Kinder, mindestens 50 Prozent der Prämie der jungen Erwachsenen in AusbildungBund (Minimum), Kantone (Umsetzung)KVG Art. 65 Abs. 1bis
Seit dem 1. Januar 2026 Mindestanteil der Kantone: 3,5 bis 7,5 Prozent der Bruttokosten der Grundversicherung, je nachdem, wie stark die Prämien das Einkommen der 40 Prozent der Versicherten mit den tiefsten Einkommen belastenBund (Gesetz), Kantone (Vollzug)KVG Art. 65 Abs. 1quater und 1quinquies

Was der indirekte Gegenvorschlag geändert hat. Die Volksinitiative für eine Prämienlast von höchstens 10 Prozent des verfügbaren Einkommens wurde am 9. Juni 2024 an der Urne abgelehnt (55,47 Prozent Nein). Der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments, eine Änderung des KVG vom 29. September 2023, ist dagegen seit dem 1. Januar 2026 in Kraft (BAG, Fedlex): Zusätzlich zum Mindestanteil der Tabelle muss jeder Kanton innert vier Jahren festlegen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen seiner Einwohnerinnen und Einwohner höchstens ausmachen darf, sonst legt ihn der Bundesrat fest. In den ersten zwei Kalenderjahren nach Inkrafttreten beträgt der Mindestanteil in allen Kantonen 3,5 Prozent. Wer Anspruch hat und wie man ihn geltend macht, bleibt Sache des Kantons (BAG).

Automatisch oder auf Antrag: Beispiele aus den Kantonen

Einige Kantone verbilligen die Prämien ohne Antrag, in anderen muss man ihn stellen (BAG). Vier Kantone aus drei Sprachregionen, jeweils von ihrer offiziellen Seite:
KantonSo kommst du dazuFristStelleQuelle und Jahr
ZürichAuf Antrag: Bis Ende Juli schickt die SVA das Formular für das Folgejahr an Personen, die aufgrund der Steuerdaten voraussichtlich Anspruch haben; alle anderen stellen den Antrag online31. März des Folgejahrs (für 2026: 31. März 2027)SVA ZürichSVA (2026, 2027) und Kundeninformation 2026; Kanton, 29. September 2026
BernIn der Regel automatische Überprüfung anhand der Steuerdaten, mit schriftlicher Mitteilung; ein Antrag nur in einzelnen Fällen, etwa bei Quellensteuer, nicht eingereichter Steuererklärung, Zuzug aus einem anderen Kanton oder dem AuslandWenn ein Antrag nötig ist: nur für das laufende Jahr, Eingang bis spätestens 31. DezemberAmt für Sozialversicherungen (ASV)ASV, Informationsblatt gültig ab 1. Januar 2026, und Antragsseite
WaadtAuf Antrag, online oder bei der Agentur für Sozialversicherungen der Region; das OVAM entscheidet per Brief. Hinweis auf der Seite: Die Bearbeitung dauert länger als üblichAuf der Seite nicht genannt; der Anspruch beginnt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem AntragOffice vaudois de l’assurance-maladie (OVAM)vd.ch, 2026
TessinAuf Antrag (RIPAM-Formular); ohne Antrag für Personen mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ergänzenden Kinderzulagen oder Kleinkinderzulagen (AFI, API), Sozialhilfe oder ausserordentlichen Arbeitslosenleistungen31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das man die RIPAM beantragt; bei einem verspäteten Antrag, eingereicht in diesem Jahr, beginnt der Anspruch im FolgemonatIstituto delle assicurazioni sociali (IAS), Servizio sussidi assicurazione malattiaIAS, Informationen gültig ab 1. Januar 2026

Die Stellen der übrigen Kantone stehen in der Liste auf priminfo. Einkommensgrenzen legt jeder Kanton selbst fest, sie lassen sich nicht vergleichen: Bern schreibt, dass 2026 grundsätzlich Anspruch hat, wer ein massgebendes Einkommen von höchstens CHF 35'000 hat (Familien mit Kindern: CHF 45'000); das massgebende Einkommen entspricht nicht dem steuerbaren Einkommen (Informationsblatt gültig ab 1. Januar 2026). Das sind Grenzen des Kantons für 2026, keine Beurteilung deines Falls.

So beantragst du die Prämienverbilligung, Schritt für Schritt

Es gilt das Verfahren deines Wohnkantons.

  1. Stelle finden: In der Liste auf priminfo steht bei jeder Stelle auch die Website.
  2. Prüfen, ob ein Antrag nötig ist, und den Rechner des Kantons ausprobieren: Er gibt einen Hinweis, keinen Entscheid.
  3. Unterlagen bereitlegen. Waadt verlangt zum Beispiel die letzte Steuerveranlagung, die Policen aller Haushaltsmitglieder, einen Ausweis und bei volljährigen Studierenden eine Ausbildungsbestätigung.
  4. Antrag fristgerecht einreichen und das Datum im Fristenkalender eintragen. In Zürich können bis zum Vorbescheid sechs Monate vergehen, eine Empfangsbestätigung gibt es nicht (SVA).
  5. Prämienrechnung kontrollieren: Die Kasse zieht den Betrag, den sie vom Kanton erhält, von der Prämie ab (BAG). Ändert sich deine Lage, frag den Kanton, wie du das meldest: Das Gesetz verlangt von den Kantonen, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person (KVG Art. 65 Abs. 3), und Waadt warnt, dass ein zu spät gemeldeter höherer Verdienst zur Rückforderung führen kann.

Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung

Für untere und mittlere Einkommen müssen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und jene der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen (KVG Art. 65 Abs. 1bis); was «untere und mittlere» heisst, bestimmt der Kanton. Für 2027 hat Zürich die Einkommensgrenze für dieses Minimum auf ein massgebendes Einkommen von CHF 71'200 für Familien mit ausschliesslich minderjährigen Kindern und von CHF 94'900 für Familien mit mindestens einer jungen Person in Ausbildung festgelegt, die Vermögensobergrenze auf CHF 300'000 steuerbares Gesamtvermögen (Regierungsratsbeschluss vom 18. März 2026, Medienmitteilung). Das sind Grenzen des Kantons für 2027, keine Beurteilung deines Falls.

Auch wer als Familie zählt, ist kantonal geregelt: In Zürich zählen bei jungen Erwachsenen in Ausbildung auch die Steuerdaten der Eltern (SVA, 2026); in Waadt kommt bei Volljährigen in Erstausbildung unter 26 Jahren, die von den Eltern abhängig sind, ein Prozentsatz des Elterneinkommens dazu (vd.ch). Zu den Kosten siehe die Ratgeber zum Familienbudget mit Kindern und zum Budget für Studierende.

Wie kommt die Prämienverbilligung ins Monatsbudget?

Ins Budget gehört die Prämie, die du tatsächlich zahlst, also die Prämie nach der Verbilligung: Die Kasse erhält den Betrag vom Kanton und zieht ihn von der Rechnung ab (BAG); in Zürich steht auf der Police weiterhin die volle Prämie (SVA, 2026). Berechnet der Kanton zuerst einen provisorischen Betrag und später mit den definitiven Steuerdaten neu, wie Zürich (SVA, 2026), kann eine Korrektur folgen, und in Bern und Waadt können zu viel bezahlte Beträge zurückgefordert werden (ASV, 2026; vd.ch): Wer vorsichtig plant, legt die Differenz bis zum definitiven Entscheid zur Seite. Weitere Positionen: Fixkosten; Prämien 2027: Krankenkasse wechseln und Franchise; Unterschiede zwischen den Kantonen: Lebenskosten nach Kanton.

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Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?

Das entscheidet der Wohnkanton: Er legt fest, wer sie erhält, wie hoch sie ist, wie das Verfahren läuft und wie ausbezahlt wird (BAG, Oktober 2026). Für untere und mittlere Einkommen verlangt das Bundesrecht mindestens 80 Prozent der Prämie der Kinder und mindestens 50 Prozent jener der jungen Erwachsenen in Ausbildung (KVG Art. 65 Abs. 1bis). Der Rechner des Kantons gibt einen Hinweis, keinen Entscheid.

Muss ich einen Antrag stellen oder kommt die Prämienverbilligung von allein?

Das hängt vom Kanton ab: Einige verbilligen die Prämien ohne Antrag, in anderen muss man ihn stellen (BAG, Oktober 2026). In Bern wird der Anspruch in der Regel von Amtes wegen geprüft, in Zürich bekommt, wer voraussichtlich Anspruch hat, ein Formular zum Einreichen, alle anderen stellen den Antrag online, in Waadt braucht es einen Antrag und im Tessin das RIPAM-Formular, ausser bei bestimmten Sozialleistungen (kantonale Seiten, 2026).

Bis wann muss ich die Prämienverbilligung beantragen?

Die Frist legt der Kanton fest. Beispiele: Tessin, bis 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das man die RIPAM beantragt (IAS, 2026); Zürich, Verbilligung 2026 bis 31. März 2027 (SVA Zürich); Bern, wenn die Prüfung nicht automatisch erfolgt, nur für das laufende Jahr und mit Eingang bis 31. Dezember (ASV); Waadt nennt keine Frist, der Anspruch beginnt im zweiten Monat nach dem Antrag (vd.ch, 2026).

Wie viel Prämienverbilligung bekomme ich?

Das legt der Kanton fest, es gibt also keinen Betrag für alle, und dieser Ratgeber nennt keinen. Ein Bundesminimum gilt für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung: mindestens 80 Prozent der Prämie der Kinder und mindestens 50 Prozent jener der jungen Erwachsenen in Ausbildung, für untere und mittlere Einkommen (KVG Art. 65 Abs. 1bis). Den tatsächlichen Betrag siehst du im Entscheid des Kantons und auf der Prämienrechnung.

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